III. Grundlagen der Maklerprovision
IV. Konsumentenschutzbestimmungen
Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet. |
Höchstprovision zuzüglich 20 %USt |
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse |
3 Bruttomonatsmietzinse |
Frist mindestens 2 höchstens 3 Jahre
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit |
3 Bruttomonatsmietzinse |
2 Bruttomonatsmietzinse
Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
Frist weniger als 2 Jahre
bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzins
|
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart
werden.
Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von der Dauer |
1 Monatsbruttomietzins |
1 Monatsbruttomietzins |
Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist. in dem sich der Mietgegenstand befindet |
Höchstprovision zuzüglich 20% USt |
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre |
2 Bruttomonatsmietzinse |
2 Bruttomonatsmietzinse |
Frist weniger als 2 Jahre bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre |
2 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzinse
Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse |
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die
Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer
Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden
darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
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1. Vergebührung des Pachtvertrages
(§ 33 TP 5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer
1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovision
a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine
Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings festgelegt
ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer 5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses
Bei bestimmter Pachtdauer
- bis zu 6 Jahren............................. 5%
- bis zu 12 Jahren........................... 4%
- bis zu 24 Jahren .......................... 3%
- über 24 Jahre............................... 2% jeweils plus 20% USt.
Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% Ust
vereinbart werden.
b) Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtzins.
Bei bestimmter Pachtdauer
- bis zu 5 Jahren ............................ 5%
- bis zu 10 Jahren .......................... 4%
- über 10 Jahre............................... 3%jeweils plus 20% USt.
Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter der
Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.
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§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1; § 10 und § 15 Maklergesetz
§ 6. (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde Geschäft
durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß
zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande
kommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das
mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem
sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelnden Dritten, daß
die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf
Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelnden Geschäfts. Der Makler hat
keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
§ 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit Ihrer
Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15. (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und
Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis
zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, daß
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
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§ 30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als
Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der
Vermittlunsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im
Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung
der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese
Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4
MaklerG.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.
Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem
Dritten mitzuteilen.
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1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine
Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach der Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die
Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die
Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist
unwirksam.
2. Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“ nach § 3 KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher seine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift
des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht enthält.
Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger
vollständiger Vertragserfüllung.
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z. B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung
auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig wo der Vertrag abgeschlossen wurde – kein
Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn
Maßgebliche Umstände sind
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses
Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger
vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen läßt. |
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information können wir keine wie immer geartete Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
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